Auf dieser Seite kannst du die Satzung des Turn- und Sportvereins 1889 e.V. Dudenhofen im Wortlaut lesen. Du kannst diese auch über diesen Link herunterladen (pdf-Format, 322 kB) herunterladen.
Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1889 e.V. Dudenhofen; kurz: TSV Dudenhofen.
(2) Der Verein wurde am 25. Juli 1889 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Rodgau, Ortsteil Dudenhofen, und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Die Farben des Vereins sind: rot-weiß.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten;
- den Unterhalt eines Blasorchesters sowie Abhaltung regelmäßiger Übungsstunden und Ausbildung junger Mitglieder im musikalischen Bereich, die Brauchtumspflege und die Pflege des Liedgutes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Vorstand.
(4) Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon‑, Seminar‑, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
§ 4 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend‑, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
(4) Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen;
(5) Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Orchestermitglieder, der Nachwuchsspieler sowie der künstlerischen und pädagogischen Mitarbeiter;
(6) Unterstützung der fachlich-musikalischen wie der überfachlichen Jugendarbeit.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene,
- Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung),
- Außerordentliche Mitglieder (z.B. juristische Personen, Fördermitglieder).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung und die vereinseigenen Ordnungen anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung als Beobachter teilzunehmen.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(7) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.), unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erfolgen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(8) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;
- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(9) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(10) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Näheres regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(5) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. (bei halbjährlichen Zahlungen spätestens am 1.9.) eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages, der Gebühren, der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 7 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz‑, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu nutzen. Sie wählen die Organämter und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat,
4. der Verwaltungsrat,
5. der Ehrenrat.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter, des Beirats und des Ehrenrats;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Verwaltungsrats;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl der Mitglieder:
a. des Vorstands, mit Ausnahme des Jugendausschussvorsitzenden, der kraft Amtes Vorstandsmitglied ist;
b. des Beirats, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, die von der Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden;
c. des Verwaltungsrats;
d. des Ehrenrats, mit Ausnahme des/der Ehrenvorsitzenden;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
- Erlass von Ordnungen;
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
- Entscheidung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen von mehr als 100.000 EUR;
- Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 5 Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder 20 % aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung am Vereinsheim schriftlich einzuberufen.
(3) Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E‑Mail-Anschrift gerichtet ist.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E‑Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, die Mitglieder des Beirats, des Verwaltungsrats sowie des Ehrenrats können per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- Zahl der erschienenen Mitglieder;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
- die Tagesordnung;
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
- die Art der Abstimmung;
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 9a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Ordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder auf diese Weise ihre Rechte wahrnehmen können, insbesondere dass sie:
- für die gesamte Dauer der Versammlung durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sind;
- für die gesamte Dauer von jedem Ort aus dem Verlauf der Versammlung folgen können;
- sich jederzeit an die Mitgliederversammlung wenden können, sofern ihnen der Versammlungsleiter das Wort erteilt;
– von jedem Ort aus auf elektronischem Wege ihr Stimmrecht wahrnehmen können
(3) Die aktuelle Fassung über die Durchführung der Online-Mitgliederversammlung wird mit Veröffentlichung aus der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden;
- bis zu der vom Vorstand gesetzten Frist zur Stimmangabe mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben;
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Organ- und Abteilungssitzungen sowie deren Beschlüsse entsprechend.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Jugendausschussvorsitzenden,
- bis zu 4 Beisitzern.
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung;
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen Stellvertreter;
- die Unterbreitung von Vorschlägen zur Besetzung des Ehrenrats und der Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Durchführung von Ehrungen gemäß der Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen;
- die Festsetzung von Budgets für die einzelnen Abteilungen;
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen gemäß § 181 BGB befreit.
(8) Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorstandsvorsitzende und im Verhinderungsfalle der Schatzmeister oder der Schriftführer nach Bedarf einlädt. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
(9) Im Einzelfall kann der Vorstandsvorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E‑Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorstandsvorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E‑Mail-Vorlage sein. Die E‑Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E‑Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E‑Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E‑Mail innerhalb der vom Vorstandsvorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorstandsvorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
(10) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
(11) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(12) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstands und besteht aus:
a) den Abteilungsleitern, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden;
b) bis zu 12 Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Seine Amtszeit entspricht der des Vorstands.
(3) Die Mitglieder des Beirats müssen Vereinsmitglied sein. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Beiratsvorsitzenden und einen Vertreter.
(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(5) Scheidet einer der Beisitzer des Beirats in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Beirat aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Beiratsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Beiratsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Beirats erfolgt in Beiratssitzungen, zu denen der Beiratsvorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
§ 12 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal zehn Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollen.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt die Kontrolle der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans;
- Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung, hierüber ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
- Genehmigung des Jahresabschlusses;
- Beratung des Vorstands in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Verwaltungsrat von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Vereinsmitglied sein. Sie dürfen weder dem Vorstand, noch dem Beirat angehören. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Verwaltungsratsvorsitzenden und einen Vertreter.
(5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Verwaltungsrat aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Verwaltungsratsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Verwaltungsratsmitglieder.
(7) Die Beschlussfassung des Verwaltungsrats erfolgt in Sitzungen, zu denen der Verwaltungsratsvorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(8) Im Einzelfall kann der Verwaltungsratsvorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E‑Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Verwaltungsratsvorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E‑Mail-Vorlage sein. Die E‑Mail-Vorlage gilt dem Verwaltungsratsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E‑Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E‑Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Verwaltungsratsmitglied der Beschlussfassung über E‑Mail innerhalb der vom Verwaltungsratsvorsitzenden gesetzten Frist, muss der Verwaltungsratsvorsitzende zu einer Verwaltungsratssitzung einladen.
§ 13 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat unterstützt den Vorstand bei repräsentativen Aufgaben (Jubiläen, Geburtstage etc.) und besteht aus:
a) bis zu zehn Ehrenratsmitgliedern;
b) dem/den Ehrenvorsitzenden.
(2) Zur Wahl der einzelnen Ehrenratsmitglieder unterbreitet der Vorstand der Mitgliederversammlung entsprechende Vorschläge.
(3) Seine Mitglieder sind unabhängig und müssen Vereinsmitglied sein. Sie dürfen weder dem Vorstand, noch dem Beirat, noch dem Verwaltungsrat angehören. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Ehrenratsvorsitzenden und einen Vertreter.
§ 14 Abteilungen des Vereins
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 15 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 27 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Der Jugendausschussvorsitzende vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.
Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung zu beschließen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E‑Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und seiner zuständigen Verbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Übermittelt werden insbesondere Name, Alter und Geschlecht der Mitglieder; Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E‑Mail-Adresse.
(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
(4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 34, 35 BDSG; zukünftig: Art. 15 ff. DS-GVO) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 17 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Behindertensports in der Stadt Rodgau oder dem Landkreis Offenbach.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 03.09.2021 mit Nachtrag vom 20.05.2022 in Dudenhofen (Rodgau) beschlossen.
Am 14.12.2022 wurde die Satzung unter VR 4239 in das Vereinsregister eingetragen.