Satzung
Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz, Rechtsform und Gründungstag
- Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein 1889 e.V., Dudenhofen.
-
Er hat seinen Sitz in Rodgau, Dudenhofen, Kreis Offenbach am Main,
Forsthausstrasse 11. - Der am 25. Juli 1889 gegründete Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Seligenstadt unter der Nr. VR 239 eingetragen.
§2 Vereinsfarben und Vereinswappen
- Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
- Das Vereinswappen ist rund mit stilisiertem TSV in den Farben rot-weiß.
§3 Zweck und Aufgaben des Vereins
-
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports, der Brauchtumspflege und Liedgutes in den verschiedenen Abteilungen.
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch haupt- oder nebenberufliche Übungsleiter in den Abteilungen:
Fußball , Leichtathletik , Schützen , Tischtennis , Turnen , Volleyball, Triathlon , Trend Sport und Einrad .
Der Jugend soll dabei in besonderem Maße eine Förderung zuteil werden.
Das Blasorchester, als Nachfolger unseres Spielmannszuges, verwirklicht die Brauchtumspflege und Pflege des Liedgutes durch die Förderung
im musischen Bereich seiner Mitglieder, bei ständigen, regelmäßigen Übungsstunden und Ausbildung junger Mitglieder. Ziel des Vereins ist die
Beteiligung an Konzerten und Leistungswettbewerben der einzelnen Abteilungen innerhalb ihrer zugehörigen Fachverbände. - Zu diesem Zweck stellt der Verein seine Anlagen und Baulichkeiten seinen Mitgliedern im Rahmen der Vereinsordnung zur Verfügung.
§4 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen
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Der Turn- und Sportverein 1889 e.V. Dudenhofen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. -
Der Verein wird vorwiegend von ehrenamtlich Tätigen geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich
beschäftigte Kräfte einzustellen. -
Mitglieder, die mit Trainingsaufgaben betraut sind, können von der ehrenamtlichen Tätigkeit ausgenommen werden. Die Höhe der Vergütung
wird vom Vorstand in Absprache mit dem jeweiligen Abteilungsleiter festgelegt. -
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. -
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung des
Behindertensports in der Stadt Rodgau oder dem Landkreis Offenbach/Main.
§5 Allgemeine Verbandszugehörigkeit
Der TSV Dudenhofen ist Mitglied des:
a. Landessportbundes Hessen e.V. und seiner Sport-Fachverbände
b. der für die jeweiligen Abteilungen zuständigen Fachverbänden
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beitragsordnung
Gültig ab 1.7.2009
§1
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Beirats und des Vorstandes.
§2
- Die Aufnahmegebühr beträgt € 6,00 maximal € 10,00 für mehrere Personen.
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Die Monatsbeiträge betragen ab 01.07.2009
a) Einzelmitglied - Erwachsener Euro 12,00 b) Einzelmitglied - Jugendl./Kind Euro 9,00 c) 2 Jugendl./Kinder Euro 15,00 (9,00 + 6,00 Euro) d) 1 Erwachs. + 1 Kind Euro 17,50 e) Familienbeitrag Euro 20,00 f) Einzelmitglied Passiv Euro 6,00 g) Rentner Euro 4,00 h) Familien Sozialbeitrag Euro 10,00
§3
Die Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandes Sonderbeiträge zu erheben.
NEU! - Ab 1.7.2009 werden alle nicht aktiven Mitglieder als passiv geführt. Eine Neu-Einstufung Rentner entfällt.
Mitglieder die bisher als Rentner geführt werden, erhalten sogenannten Bestandsschutz, zahlen also weiter den für Rentner angegebenen Beitrag.
Ehrenordnung
Gemäß den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 4, 19 Abs. 4 der Satzung gibt sich der TSV Dudenhofen folgende Ehrenordnung:
§1
- Der Verein kann Mitglieder auszeichnen.
- Für besondere sportliche Leistungen kann er weitere Ehrungen vornehmen.
- Die Ehrungen sollen in einer dafür vorgesehenen Veranstaltung durchgeführt werden.
§2
Mitglieder oder Förderer des Sports können wie folgt ausgezeichnet werden:
a) Verleihung der Goldenen Ehrennadel
b) Ehrenurkunde
c) Ernennung zum Ehrenmitglied
d) Ernennung zum Ehrenvorsitzendenzu a)
Die Goldene Ehrennadel und Ehrengabe wird verliehen nach 40, 50, 60, 65, 70, 75 und 80 jähriger Mitgliedschaft.zu b)
1. Die Ehrenurkunde wird verliehen an Mitglieder, die in langjähriger und tatkräftiger Mitarbeit unseren Verein unterstützt haben.
2. Die Ehrenurkunde wird verliehen an Mitglieder, für besondere Verdienste in unserem Verein.zu c)
1. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder und verdiente Förderer
2. Mitglieder des Vereins können zum Ehrenmitglied ernannt werden, die in langjähriger und tatkräftiger Mitarbeit im Verein oder durch herausragende Verdienste für die Förderung des Sports eingetreten sind. des Sports ernannt werden.zu d)
Zum Ehrenvorsitzender kann ein ehemaliger Vorsitzender des Vereins ernannt werden, der langjährig und verdienstvoll für den Verein tätig gewesen ist.
§3
Für besondere sportliche Leistungen können folgende Ehrungen verliehen werden:
a) Urkunde
b) Ehrenspielführerzu a)
Eine Urkunde wird verliehen beim Erringen des 1.-3. Platzes:
Ø Hallenkinderturnfest
Ø Gaumeisterschaft (Leichtathletik), Gauturn- und Gaukinderturnfest
Ø Kreismeisterschaft, Kreisligameisterschaft
Ø Teilnahme Landesmeisterschaft, Regionalmeisterschaft, Deutsche Meisterschaft, Weltmeisterschaft
Ø (Mannschafts-)Turniere
- Gaumeisterschaft (Turnen)
Ø Meisterschaft bei einem Bezirkspokalwettkampf
Ø Bezirksmeisterschaft
Ø mehrere (ab 2) Kreismeisterschaften (Leichtathletik)
Ø Hessenmeisterschaft/Landesmeisterschaft (des 2.-3. Platzes)
Ø bei einer erfolgreichen Teilnahme an einem großen offiziellen WettkampfEine Urkunde und ein Präsent werden verliehen beim Erringen einer
Ø Hessenmeisterschaft/Landesmeisterschaft
Ø Regionalmeisterschaft (1.-3. Platz)
Ø Deutschen Meisterschaft (1.-3. Platz)
Ø Weltmeisterschaft (1.-6. Platz)
Ø Teilnahme Olympische Spielezu b)
Ehrenspielführer kann werden, wer langjährig als Spielführer einer ersten Mannschaft sich durch vorbildliches Verhalten und vorbildliche sportliche Gesinnung ausgezeichnet hat.
Änderungen der Auszeichnungen sind auf Empfehlung und Vorschlag des Beirats (im Einvernehmen mit dem Ehrenrat) jederzeit möglich.
Weitere sportliche Leistungen, die nicht den oben aufgeführten Leistungen zu entnehmen sind, können je nach Wertigkeit ausgezeichnet werden.
Mitgliedschaft
§7 Arten der Mitglieder
- Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
-
Ordentliche Mitglieder sind:
a) Mitglieder über 18 Jahre
b) Ehrenmitglieder
Die Ehrenordnung regelt, wer Ehrenmitglied des Vereins werden kann. -
Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Jugendliche unter 18 Jahren (Minderjährige)
b) fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied ist derjenige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Verein oder eine Abteilung des Vereins dadurch unterstützt,
dass er eine jährliche Spende, mindestens in Höhe eines doppelten jährlichen Mitgliedsbeitrages, entrichtet.
Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können ebenfalls fördernde Mitglieder werden.
Für die letztere wird die Spende gesondert vereinbart.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden. Ihr schriftlicher Aufnahmeantrag soll von einem dem Verein seit mindestens
sechs Monaten angehörigen ordentlichen Mitglied befürwortet werden. Jugendliche unter 18 Jahren (Minderjährige) bedürfen der
schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist möglich. -
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins; gegebenenfalls nimmt er vor seiner Entscheidung Rücksprache mit dem
Leiter der Abteilung, der der Antragsteller angehören will. -
Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie muss auch dann nicht begründet werden,
wenn die Aufnahme in den Verein abgelehnt wird. -
Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Sie verpflichtet zur Zahlung der Aufnahmegebühr,
des Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls zur Entrichtung von Abteilungsbeiträgen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der
Satzung und den Ordnungen des Vereins sowie den Vorschriften der Verbände, denen der Verein bzw. seine Abteilungen angehören.
§9 Pflichten der Mitglieder
-
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und innerhalb der
jeweiligen Übungsstunden die Einrichtungen und Gerätschaften zu benutzen. Das Nähere regelt die jeweilige Abteilungsordnung. - Die ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie nicht mit ihren Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand sind.
- Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.
§10 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat alles zu tun, was den Zielen des Vereins förderlich ist.
- Jedes Mitglied hat die Anordnungen der Vereinsorgane in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu befolgen.
-
Jedes aktive Mitglied darf diejenige Sportart, die es im Verein betreibt, in keinem anderen Verein wettkampfmäßig ausüben. Mitglieder,
die im Verein eine Funktion ausüben, können in einem anderen Sportverein eine solche Funktion nur mit Zustimmung des Vorstandes
ausüben und haben die Pflicht hierüber zu informieren. -
Die beitragspflichtigen Mitglieder haben die jeweils festgesetzten Beiträge sowie die Aufnahmegebühr zu bezahlen.
Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung. -
Abteilungen des Vereins können gesonderte Beiträge mit Zustimmung des Vorstandes erheben.
Das Nähere regelt die jeweilige Abteilungsordnung.
§11 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
-
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied - im Falle seines Todes einer seiner Verwandten oder Bekannten - alle in seinem Besitz
befindlichen, dem Verein gehörende Gegenstände an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben. -
Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Die Beitragspflicht - gegebenenfalls auch die Pflicht
zur Zahlung von Abteilungsbeiträgen - endet zum Ende des Vierteljahres, in dem der Austritt erklärt wird, sofern dies sechs Wochen vor Quartalsende geschieht; andernfalls endet sie mit Ablauf des darauffolgenden Vierteljahres. -
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es mit der Zahlung des Vereinsbeitrages - gegebenenfalls mit der Entrichtung des Abteilungsbeitrages - mehr als sechs Monate
im Rückstand und vorher durch eingeschriebenen Brief gemahnt und auf die Folgen seiner Säumnis hingewiesen worden ist.
b) wenn es vorsätzlich gegen die Vereinssatzung verstößt.
c) bei anderem schwerwiegenden vereinsschädigendem Verhalten. -
Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und der Angabe oder der Vorlage von
Beweismitteln beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle des Ausschlusses
ist dieser zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zur Kenntnis zu bringen. -
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheids Einspruch beim Ehrenrat einlegen.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. -
Das auszuschließende Mitglied ist von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Einleitung des Ausschlussverfahrens bekannt gegeben worden ist,
von allen etwaigen Vereinsämtern suspendiert. Die Suspension endet, wenn der Vorstand den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein
abschlägig bescheidet.
§12 Maßregeln gegen Mitglieder
-
Ein Mitglied kann durch den Vorstand oder einen von ihm eingesetzten Disziplinarausschuss, dem drei Mitglieder des Vereins angehören
müssen, bei vereinsschädigendem Verhalten minder schwerer Art gemaßregelt werden. -
Dabei können folgende Maßregeln getroffen werden:
a) schriftlicher Verweis oder
b) schriftlicher Verweis und dessen Bekanntgabe in der Vereinszeitung oder
c) Entziehung aller oder einzelner Rechte des Mitgliedes bis zur Höchstdauer von einem Jahr. -
Die Maßregel ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann gegen die
Maßregel binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat einlegen.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Organe
§13 Organe des Vereins
-
Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) der Verwaltungsrat
e) der Ehrenrat -
Der Vorstand, der Beirat, der Verwaltungsrat und der Ehrenrat werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
alle drei Jahre gewählt. - Zugehörigkeit zum Vorstand und Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.
§14 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und seine Organisation.
Ihr obliegt die Wahl von Vorstand, Beirat (mit Ausnahme der Abteilungsleiter, die der Bestätigung bedürfen),
Verwaltungsrat und Ehrenrat sowie die Abberufung dieser Organe oder von einzelnen ihrer Mitglieder. -
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und
des Verwaltungsrates. Gesamtentlastung ist möglich. Das Nähere regelt eine Wahlordnung,
die Bestandteil der Satzung ist. -
Die nach der jeweiligen Abteilungsordnung mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. -
Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig (zwischen zwei Mitgliederversammlungen) aus,
erfolgt die Bestätigung des neuen Abteilungsleiters durch die nächste Mitgliederversammlung.
§15 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte jährlich innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung entweder durch eine Anzeige in einer örtlichen Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor demZeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
-
Anträge von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bei dem Vorstand eingereicht werden und von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein. Diese Anträge sind - gegebenenfalls nachträglich - in die Tagesordnung aufzunehmen.
Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. - Dringlichkeitsanträge sind nur zuzulassen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beschließen. Anträge auf Satzungsänderung(en) können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
-
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge erhalten:
a) Allgemeiner Bericht über das vergangene Geschäftsjahr und Bericht über das laufende Geschäftsjahr durch den Versammlungsleiter.
b) Bericht des Schatzmeisters über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des laufenden Jahres.
c) Bericht des Verwaltungsrates
d) Bericht des Rechnungs- und Kassenprüfers
e) Bericht des Ehrenrates
f) Mitteilung über vorgenommene oder vorzunehmende Ehrungen
g) Anträge
h) Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates
i) in den Wahljahren:
Neuwahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes, der einzelnen Beiratsmitglieder
- mit Ausnahme der Abteilungsleiter -, der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates, der einzelnen Mitglieder des Ehrenrates sowie die Bestätigung der Abteilungsleiter
j) jährliche Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer
k) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
l) Verschiedenes -
Die Berichte der Vorstandsmitglieder, des Verwaltungsrates sowie der Rechnungs- und Kassenprüfer müssen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgetragen werden, es sei denn, dass die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder darauf verzichtet. Berichte der übrigen Vereinsorgane sollen nur dann vorgetragen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt. - Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Das Nähere, auch über den Ablauf der Wahl, bestimmt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet.
- Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmtem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anstelle der Protokollierung ist mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch die Aufzeichnung der Versammlung auf Tonträger statthaft.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
-
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen von einem der gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf begründeten Beschluss des Verwaltungsrates
c) auf begründeten Beschluss des Beirates
d) oder auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern - Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung entweder durch eine Anzeige in einer örtlichen Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
- Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können nur aufgrund eines Dringlichkeitsantrages behandelt werden. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
- Wird die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um ein Vereinsorgan oder ein bzw. mehrere Mitglieder eines Vereinsorgans vorzeitig abzuwählen, so muss auch die Neuwahl der einzelnen Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans bei der Einberufung in die Tagesordnung selbst dann aufgenommen werden, wenn insoweit kein Antrag gestellt worden ist.
- Werden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung einzelne oder mehrere Mitglieder von Vereinsorganen neu gewählt, so üben sie ihr Amt nur bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem die Neuwahl der Mitglieder der Vereinsorgane in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgesehen ist.
- § 15 Abs. 7-10 gilt entsprechend.
§17 Vorstand
-
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern
b) der/dem Schatzmeister/in
c) der/dem Schriftführer/in - Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, wobei eine Person aus der Gruppe der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder sein muss.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch im Falle seiner Neuwahl durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung während einer Wahlperiode nur bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung, bei der Wahlen turnusmäßig anstehen, im Amt.
-
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist mit drei seiner Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters, der grundsätzlich eine/r der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder ist, doppelt. - Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder ist es längere Zeit verhindert, so kann der Beirat unter Zustimmung des Verwaltungsrates ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der Verhinderung oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die Aufgabenverteilung wird dann neu gegliedert.
-
Wird ein Mitglied des Vorstandes auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt oder tritt es dort zurück,
so hat in dieser Versammlung eine Neuwahl stattzufinden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt insoweit § 16 Abs. 5 entsprechend. Die Abwahl kann nur aufgrund eines form- und fristgerechten Antrages (§ 15 Abs. 3 ) erfolgen. -
Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes, die der Verwaltungsrat feststellt, werden die Aufgaben des Vorstandes vorübergehend durch Mitglieder des Beirates wahrgenommen. Diese Mitglieder, die mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu benennen sind, sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bis zur Neuwahl des Vorstandes. Dazu muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung von einem der Vorstandsmitglieder binnen vier Wochen einberufen werden.
Insoweit gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
§18 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt den Verein und ist dessen ausführendes Organ. Es ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung erforderlich sind.
- Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Hilfskräfte herangezogen werden. Die Richtigkeit des Jahresabschlusses muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater bescheinigt sein. Der Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Der Vorstand legt in Zusammenarbeit mit dem Beirat (wird gestrichen) bis spätestens Ende Dezember für das folgende Geschäftsjahr dem Verwaltungsrat einen Haushaltsplan zur Genehmigung vor. Der Vorstand ist verpflichtet, halbjährlich über die wirtschaftliche Lage des Vereins dem Verwaltungsrat, Beirat und Ehrenrat Bericht zu erstatten.
- Dem Vorstand obliegt es, Ehrungen nach der Ehrenordnung vorzunehmen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind oder den Bestand einer Abteilung betreffen, die Zustimmung des Beirates und des Verwaltungsrates einzuholen.
§19 Beirat
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Der Beirat besteht aus:
a) den Abteilungsleiter/innen
b) bis zu 9 weiteren Beisitzer/innen - Seine Amtszeit entspricht der des Vorstandes.
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Aufgabe des Beirates ist die Unterstützung des Vorstandes. Aufgabenverteilung der 9 Beisitzer/innen: Bauwesen,
Wirtschaftsangelegenheiten, Vergnügungen/Veranstaltungen, Presse, Jugendleitung Fußball, Internet, Kinder und Jugend. Näheres kann eine Geschäftsordnung definieren. -
Im Einvernehmen mit dem Ehrenrat schlägt der Beirat dem Vorstand die zu ehrende Mitglieder vor.
Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
§20 Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat soll aus Mitgliedern bestehen, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben.
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Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.
Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung dazu Vorschläge unterbreiten.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrates auf einer Mitgliederversammlung muss (müssen) ein neues (neue) Mitglied(er) in den Verwaltungsrat nur dann gewählt werden, wenn nach der Abwahl die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates weniger als fünf beträgt.
§ 17 Abs. 3 Satz 2 findet im Falle einer solchen Neuwahl entsprechende Anwendung. - Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
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Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf oder, wenn dies mindestens vier seiner Mitglieder fordern, einberuft. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§21 Aufgaben des Verwaltungsrates
- Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins. Hierzu kann er alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen.
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Insbesondere hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
a) Er genehmigt zu Beginn des Geschäftsjahres auf Vorschlag des Vorstandes einen Haushaltsplan und ist allein zuständig für die Bewilligung von Ausgaben und Verpflichtungen, die den Jahresvoranschlag um mehr als 10 % überschreiten.
b) Er kann von dem Vorstand jederzeit Bericht über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins verlangen und sich Bücher sowie Schriftstücke vorlegen lassen.
c) Er hat den Jahresabschluss des Vorstandes zu genehmigen.
d) Er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
e) Er hat folgenden Rechtsgeschäften des Vorstandes zuzustimmen:
aa) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
bb) Aufnahme von Krediten
cc) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichem
dd) der Verwaltungsrat entscheidet, inwieweit die unter aa, bb, cc aufgeführten Punkte zur Genehmigung
der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen.
§22 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus sieben Mitgliedern und dem/den Ehrenvorsitzenden. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. Seine Sitzungen sind vertraulich.
- Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl der einzelnen Ehrenratsmitglieder unterbreiten.
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
§23 Aufgaben des Ehrenrates
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Die Aufgaben des Ehrenrates sind:
a) Unterstützung bei Repräsentation nach außen (Jubiläen, Geburtstage etc.)
b) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorgänge den Verein betreffen
c) Entscheidung über Einsprüche gegen die durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenen oder durch die Vereinsorgane gemaßregelten Mitglieder
d) Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
e) Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch seinen Vorsitzenden, wenn der Vorstand dem entsprechenden Antrag nicht Folge leistet. - Sind Mitglieder des Ehrenrates von einer Entscheidung bzw. Schlichtung gemäß den Buchstaben a) bis c) selbst betroffen, so nehmen sie an der Beratung und der Entscheidung nicht teil.
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Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied oder von einem Vereinsorgan angerufen werden. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
Die schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung ist dem Betroffenen sowie dem Vorstand bekannt zu geben. - Jedes Mitglied und die Vereinsorgane sind verpflichtet, alle vom Ehrenrat geforderten Auskünfte unverzüglich zu erteilen oder Unterlagen zu unterbreiten.
- Jedes Mitglied und die Vereinsorgane haben den Ladungen des Ehrenrates Folge zu leisten. Geschieht dies nicht, kann der Ehrenrat in ihrer Abwesenheit eine Entscheidung treffen.
§24 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind.
§25 Auflösung
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Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung ist geheim. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung des Behindertensports in der Stadt Rodgau oder dem Landkreis Offenbach/Main.
§26 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 07.05.2004 in Kraft und löst die Satzung vom 27.04.2001 ab.
Wahlordnung
Gemäß §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 7, 19 Abs. 5 der Satzung gibt sich der Turn- und Sportverein 1889 e.V. Dudenhofen folgende Wahlordnung:
§1 Anwendbarkeit der Wahlordnung
Die Wahlordnung findet Anwendung bei
a) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
b) Wahl von Vereinsorganen.
§2 Wahl und Aufgaben des Versammlungsleiters
- Nach der Eröffnung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch ein gleichberechtigtes Vorstandsmitglied oder demjenigen, der eingeladen hat, leitet dieses die Mitgliederversammlung und fungiert somit als Versammlungsleiter. Stehen Wahlen auf der Tagesordnung, wird aus der Versammlung heraus ein Wahlleiter gewählt, der auch die Wahl der drei gleichberechtigten Vorstandsmitglieder durchführt. Nach dieser Wahl fungiert eines der drei gleichberechtigten Vorstandsmitglieder als Wahl- und Versammlungsleiter bis zum Ende der Mitgliederversammlung und führt die evtl. weiteren Wahlen durch.
- Dem Wahl- und Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderliche Befugnisse zu. Insbesondere kann er, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet ist, das Wort entziehen. Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Rednerbeiträge sind während des Wahlvorganges nicht zuzulassen.
- Der Wahl- und Versammlungsleiter kann bei Wahlen zur Erfüllung seiner Aufgaben Helfer heranziehen, die auf Vorschlag des Versammlungsleiters von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Helfer haben die Aufgabe, die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis der Stimmenauszählung dem Wahl- und Versammlungsleiter mitzuteilen.
§3 Entlastungen
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates sind einzeln zu entlasten.
Die Entlastung bezieht sich auf den Zeitraum bis zur (jeweiligen) Mitgliederversammlung. - Eine Gesamtentlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates ist möglich, wenn dies
a) von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird und
b) die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Gesamtentlastung beschließt.
§4 Wahlen
- Die Reihenfolge der zu wählenden Vereinsorgane bestimmt sich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Satzung und bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung nach der Tagesordnung.
- Die Wahl ist geheim. Ein vorgeschlagener Kandidat ist vor dem Wahlgang zu befragen, ob er bereit ist, sich zur Wahl zu stellen. Ist für ein Amt eines Vereinsorgans nur ein Anwärter vorhanden, so kann die Wahl per Akklamation durchgeführt werden.
- Nach der Wahl des jeweiligen Vereinsorgans ist der Kandidat zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Bejaht er dies, so ist er gewählt.
- Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der seine Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
§5 Einzelwahl
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten stattzufinden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sollte auch nach einer Stichwahl keine Entscheidung gefallen sein, so entscheidet das Los.
§6 Entsprechende Anwendung der Wahlordnung
Diese Wahlordnung gilt für alle übrigen Wahlen und Versammlungen innerhalb des Vereins entsprechend.
