Auf die­ser Sei­te kannst du die Sat­zung des Turn- und Sport­ver­eins 1889 e.V. Duden­ho­fen im Wort­laut lesen. Du kannst die­se auch über die­sen Link her­un­ter­la­den (pdf-For­mat, 322 kB) her­un­ter­la­den.

Anmer­kung:
Aus Grün­den der Les­bar­keit der Sat­zung wird für Per­so­nen­be­zeich­nun­gen, Bezeich­nun­gen von Funk­tio­nen und Amts­trä­gern aus­schließ­lich die männ­li­che Form ver­wen­det. Soweit die männ­li­che Form gewählt wird, wer­den damit auch Funk­ti­ons- oder Amts­trä­ger aller Geschlech­ter ange­spro­chen.

§ 1  Name und Sitz

(1)    Der Ver­ein führt den Namen Turn- und Sport­ver­ein 1889 e.V. Duden­ho­fen; kurz: TSV Duden­ho­fen.

(2)    Der Ver­ein wur­de am 25. Juli 1889 gegrün­det und ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Offen­bach ein­ge­tra­gen.

(3)    Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Rod­gau, Orts­teil Duden­ho­fen, und ist Mit­glied im Lan­des­sport­bund Hes­sen e.V. und sei­nen zustän­di­gen Ver­bän­den.

(4)    Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr.

(5)    Die Far­ben des Ver­eins sind: rot-weiß.

§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)    Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Der Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des Sports.

(2)    Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:

-     die Abhal­tung von geord­ne­ten Sport- und Spiel­übun­gen, die Durch­füh­rung von sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen und dem Ein­satz von sach­ge­mäß vor­ge­bil­de­ten Übungs­lei­tern sowie die Beschaf­fung, Erhal­tung und Pfle­ge von Sport­an­la­gen und Sport­ge­rä­ten;

-     den Unter­halt eines Blas­or­ches­ters sowie Abhal­tung regel­mä­ßi­ger Übungs­stun­den und Aus­bil­dung jun­ger Mit­glie­der im musi­ka­li­schen Bereich, die Brauch­tums­pfle­ge und die Pfle­ge des Lied­gu­tes.

(3)    Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins.

(4)    Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

(5)    Der Ver­ein ist poli­tisch und kon­fes­sio­nell neu­tral.

§ 3  Vergütungen für Vereinstätigkeiten

(1)    Die Ver­eins- und Organ­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich aus­ge­übt.

(2)    Bei Bedarf kön­nen Ver­eins- und Organ­äm­ter im Rah­men der haus­halts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten ent­gelt­lich auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges, eines befris­te­ten oder unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses oder gegen Zah­lung einer Auf­wands­ent­schä­di­gung nach § 3 Nr. 26a EStG aus­ge­übt wer­den.

(3)    Die Ent­schei­dung über ent­gelt­li­che Ver­eins­tä­tig­kei­ten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Vor­stand.

(4)    Im Übri­gen haben sowohl die Mit­ar­bei­ter als auch die Vor­stands­mit­glie­der des Ver­eins einen Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 670 BGB für sol­che Auf­wen­dun­gen, die ihnen durch die Tätig­keit für den Ver­ein ent­stan­den sind. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Por­to, Telefon‑, Seminar‑, Fahrt- und Rei­se­kos­ten sowie Büro­ma­te­ri­al und sons­ti­ge Aus­la­gen.

(5)    Der Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz kann nur inner­halb einer Frist von 6 Mona­ten nach sei­ner Ent­ste­hung gel­tend gemacht wer­den. Alle Abrech­nun­gen eines Geschäfts­jah­res müs­sen bis zum 31. Janu­ar des Fol­ge­jah­res vor­ge­legt wer­den. Erstat­tun­gen wer­den nur gewährt, wenn die Auf­wen­dun­gen mit Bele­gen und Auf­stel­lun­gen, die prüf­fä­hig sein müs­sen, nach­ge­wie­sen wer­den.

(6)    Den ehren­amt­li­chen Mit­glie­dern des Vor­stan­des kann im Rah­men der gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung gezahlt wer­den, die Ent­schei­dung hier­über trifft die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 4  Aufgaben

Zu den vor­ran­gi­gen Auf­ga­ben des Ver­eins gehö­ren ins­be­son­de­re die:

(1)    Durch­füh­rung von sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen, die Aus­bil­dung von Mit­glie­dern zur Teil­nah­me hier­an, dies in Zusam­men­ar­beit mit dem Lan­des­sport­bund und des­sen Sport­ver­bän­den und Orga­ni­sa­tio­nen;

(2)    Pfle­ge und Aus­bau des Jugend‑, Senio­ren- und Brei­ten­sports;

(3)    Durch­füh­rung von sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen für Mit­glie­der und Inter­es­sen­ten zur För­de­rung des Leis­tungs- und Brei­ten­sports;

(4)    Durch­füh­rung von Kon­zer­ten und kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen;

(5)    För­de­rung, Aus­bil­dung und Wei­ter­bil­dung der Orches­ter­mit­glie­der, der Nach­wuchs­spie­ler sowie der künst­le­ri­schen und päd­ago­gi­schen Mit­ar­bei­ter;

(6)    Unter­stüt­zung der fach­lich-musi­ka­li­schen wie der über­fach­li­chen Jugend­ar­beit.

§ 5  Mitgliedschaft

(1)    Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Ein Auf­nah­me­an­spruch besteht nicht. Die Ableh­nung des Auf­nah­me­an­trags kann dem Antrag­stel­ler ohne Anga­be von Grün­den schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Jugend­li­che unter 18 Jah­ren bedür­fen der Zustim­mung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters.

(2)    Mit­glie­der des Ver­eins sind:

-     Erwach­se­ne,

-     Kin­der und Jugend­li­che (unter 18 Jah­re),

-     Ehren­mit­glie­der (kei­ne Alters­be­gren­zung),

-     Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der (z.B. juris­ti­sche Per­so­nen, För­der­mit­glie­der).

(3)    Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet die Ver­eins­sat­zung und die ver­eins­ei­ge­nen Ord­nun­gen anzu­er­ken­nen, die Zwe­cke des Ver­eins zu för­dern und zu unter­stüt­zen, die fest­ge­setz­ten Mit­glieds­bei­trä­ge, Gebüh­ren und Umla­gen recht­zei­tig zu ent­rich­ten, die Anord­nun­gen des Vor­stands und die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu respek­tie­ren sowie die wei­te­ren sport­recht­li­chen Vor­ga­ben nach den jeweils gel­ten­den Ver­bands­richt­li­ni­en bei sport­li­chen Akti­vi­tä­ten zu beach­ten.

(4)    Zu Ehren­mit­glie­dern mit allen Rech­ten aber ohne Pflich­ten kön­nen Mit­glie­der auf­grund lang­jäh­ri­ger Ver­diens­te oder außer­ge­wöhn­li­cher Leis­tun­gen auf Vor­schlag des Vor­stands durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ernannt wer­den.

(5)    Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der sind berech­tigt, nach Maß­ga­be der vom Vor­stand gefass­ten Beschlüs­se bestimm­te Ein­rich­tun­gen des Ver­eins zu nut­zen. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der haben kein Stimm­recht und kein akti­ves und pas­si­ves Wahl­recht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mit­glie­der­ver­samm­lung als Beob­ach­ter teil­zu­neh­men.

(6)    Die Mit­glied­schaft endet mit dem Aus­tritt, Aus­schluss aus dem Ver­ein oder Tod des Mit­glieds.

(7)    Der frei­wil­li­ge Aus­tritt muss schrift­lich dem Vor­stand gegen­über erklärt wer­den. Er kann zum Ende eines Halb­jah­res (30.06.; 31.12.), unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von sechs Wochen erfol­gen. Die Mit­glied­schaft ist nicht über­trag­bar.

(8)    Der Aus­schluss aus dem Ver­ein und die Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te erfolgt:

-     wenn das Mit­glied trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung an die zuletzt bekann­te Adres­se län­ger als drei Mona­te mit sei­ner fäl­li­gen Bei­trags­zah­lung in Ver­zug ist, ohne dass eine sozia­le Not­la­ge nach­ge­wie­sen wird;

-     bei gro­bem Ver­stoß gegen die Sat­zung oder Ver­bands­richt­li­ni­en;

-     wegen mas­si­vem unsport­li­chen oder unka­me­rad­schaft­li­chen Ver­hal­tens;

-     wegen uneh­ren­haf­ten Ver­hal­tens inner­halb oder außer­halb des Ver­eins­le­bens, wenn hier­durch die Inter­es­sen und das Anse­hen des Ver­eins in der Öffent­lich­keit oder ver­eins­in­tern schwer­wie­gend beein­träch­tigt wird.

(9)    Über einen Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Vor­stands­mit­glie­der, nach­dem dem betrof­fe­nen Mit­glied recht­li­ches Gehör gewährt wor­den ist. Gegen den Aus­schlie­ßungs­be­schluss kann das Mit­glied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mit­glie­der­ver­samm­lung anru­fen. Ein Aus­schlie­ßungs­an­trag kann von jedem Mit­glied gestellt wer­den. Bei Wider­spruch des aus­zu­schlie­ßen­den Mit­glieds ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung end­gül­tig über den Aus­schluss. Wäh­rend des Aus­schlie­ßungs­ver­fah­rens ruhen sämt­li­che Rech­te des aus­zu­schlie­ßen­den Mit­glieds. Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Ver­eins­ver­mö­gen oder einer Bei­trags­rück­erstat­tung.

(10) Die Auf­nah­me in den Ver­ein ist davon abhän­gig, dass sich das Mit­glied für die Dau­er sei­ner Mit­glied­schaft ver­pflich­tet, am SEPA-Ver­fah­ren für die Mit­glieds­bei­trä­ge teil­zu­neh­men. Das hat das Mit­glied in der Ein­tritts­er­klä­rung rechts­ver­bind­lich zu erklä­ren. Lau­fen­de Ände­run­gen der Bank­ver­bin­dung sind dem Ver­ein mit­zu­tei­len. Mit­glie­der, die nicht am Bank­ein­zugs­ver­fah­ren teil­neh­men, zah­len einen höhe­ren Mit­glieds­bei­trag, erhöht um die dem Ver­ein damit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen zum Ein­zug des Bei­tra­ges. Die­ser Betrag wird vom Vor­stand fest­ge­legt. Der Vor­stand kann die Auf­nah­me von Mit­glie­dern ableh­nen, die nicht am Bank­ein­zugs­ver­fah­ren teil­neh­men.

§ 6  Beiträge

(1)    Die Mit­glie­der zah­len Mit­glieds­bei­trä­ge, Gebüh­ren und Umla­gen, über deren Höhe und Fäl­lig­keit der Vor­stand jeweils für das fol­gen­de Geschäfts­jahr ent­schei­det. Nähe­res regelt die Bei­trags­ord­nung, die nicht Bestand­teil der Sat­zung ist.

(2)    Gebüh­ren kön­nen erho­ben wer­den für die Finan­zie­rung beson­de­rer Ange­bo­te des Ver­eins, die über die all­ge­mei­nen mit­glied­schaft­li­chen Leis­tun­gen des Ver­eins hin­aus­ge­hen.

(3)    Umla­gen kön­nen erho­ben wer­den bei einem beson­de­ren Finanz­be­darf des Ver­eins, der nicht mit den all­ge­mei­nen Etat­mit­teln des Ver­eins gedeckt wer­den kann, ins­be­son­de­re für die Finan­zie­rung von Bau­maß­nah­men und Pro­jek­ten. Umla­gen kön­nen bis zur Höhe des Zwei­fa­chen des jähr­li­chen Mit­glieds­bei­tra­ges fest­ge­setzt wer­den.

(4)    Die Auf­nah­me Min­der­jäh­ri­ger bedarf der Zustim­mung der gesetz­li­chen Ver­tre­ter, die mit dem min­der­jäh­ri­gen Mit­glied für die Ent­rich­tung des Mit­glieds­bei­tra­ges dem Ver­ein gegen­über gesamt­schuld­ne­risch haf­ten.

(5)    Das Mit­glied hat für eine pünkt­li­che Ent­rich­tung des Bei­tra­ges, der Gebüh­ren und Umla­gen Sor­ge zu tra­gen. Mit­glieds­bei­trä­ge, Gebüh­ren und Umla­gen sind an den Ver­ein zur Zah­lung spä­tes­tens fäl­lig am 1.3. (bei halb­jähr­li­chen Zah­lun­gen spä­tes­tens am 1.9.) eines lau­fen­den Jah­res und müs­sen bis zu die­sem Zeit­punkt auf dem Kon­to des Ver­eins ein­ge­gan­gen sein. Ist der Bei­trag zu die­sem Zeit­punkt bei dem Ver­ein nicht ein­ge­gan­gen, befin­det sich das Mit­glied mit sei­ner Zah­lungs­ver­pflich­tung in Ver­zug. Der aus­ste­hen­de Bei­trag wird dann gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB ver­zinst. Weist das Kon­to eines Mit­glieds zum Zeit­punkt der Abbu­chung des Bei­tra­ges, der Gebüh­ren, der Umla­ge kei­ne Deckung auf, so haf­tet das Mit­glied dem Ver­ein gegen­über für sämt­li­che dem Ver­ein mit der Bei­trags­ein­zie­hung sowie even­tu­el­le Rück­last­schrif­ten ent­ste­hen­de Kos­ten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezo­ge­nes Kon­to erlo­schen ist und das Mit­glied dies dem Ver­ein nicht mit­ge­teilt hat.

(6)    Der Vor­stand kann in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len Bei­trä­ge auf Antrag ganz oder teil­wei­se erlas­sen oder stun­den bzw. Mit­glie­dern die Teil­nah­me am SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren erlas­sen. Ein Rechts­an­spruch hier­auf besteht nicht.

§ 7  Rechte der Mitglieder

(1)    Mit­glie­der kön­nen ab dem 16. Lebens­jahr wäh­len und ab dem 18. Lebens­jahr gewählt wer­den.

(2)    Mit­glie­der, die noch nicht voll­jäh­rig sind, haben, mit Aus­nah­me der Rege­lung in § 7 Nr. 1 der Sat­zung, kein Stimm- und Wahl­recht. Eine Ver­tre­tung durch ihre Eltern oder sor­ge­be­rech­tig­te Per­so­nen bei Abstim­mun­gen und Wah­len ist nicht statt­haft. Noch nicht voll­jäh­ri­gen Mit­glie­dern ste­hen das Rede- und Anwe­sen­heits­recht in den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sowie das Recht auf Teil­ha­be an den Leis­tun­gen des Ver­eins, ins­be­son­de­re der Nut­zung sei­ner Ein­rich­tun­gen, zu.

(3)    Alle Mit­glie­der haben das Recht, dem Vor­stand und zur Mit­glie­der­ver­samm­lung Anträ­ge zu unter­brei­ten.

(4)    Anträ­ge zu Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen dem Vor­stand sechs Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­ge­reicht wer­den.

(5)    Alle Mit­glie­der sind berech­tigt, an den Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men und die Übungs­stät­ten unter Beach­tung der Platz‑, Hal­len- bzw. Haus­ord­nung sowie sons­ti­ger Ord­nun­gen zu nut­zen. Sie wäh­len die Organ­äm­ter und den jewei­li­gen Abtei­lungs­lei­ter. Eine Über­tra­gung des Stimm­rechts ist aus­ge­schlos­sen.

§ 8  Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind:

1.      die Mit­glie­der­ver­samm­lung,

2.      der Vor­stand,

3.      der Bei­rat,

4.      der Ver­wal­tungs­rat,

5.      der Ehren­rat.

§ 9  Mitgliederversammlung

(1)    Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für alle Auf­ga­ben soweit die­se nicht dem Vor­stand oblie­gen. Sie ist aus­schließ­lich zustän­dig für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten:

-     Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vor­stands;

-     Ent­ge­gen­nah­me der Jah­res­be­rich­te der Abtei­lungs­lei­ter, des Bei­rats und des Ehren­rats;

-     Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Ver­wal­tungs­rats;

-     Ent­las­tung des Vor­stands;

-     Wahl der Mit­glie­der:

a.    des Vor­stands, mit Aus­nah­me des Jugend­aus­schuss­vor­sit­zen­den, der kraft Amtes Vor­stands­mit­glied ist;

b.    des Bei­rats, mit Aus­nah­me der Abtei­lungs­lei­ter, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in ihrem Amt bestä­tigt wer­den;

c.    des Ver­wal­tungs­rats;

d.    des Ehren­rats, mit Aus­nah­me des/der Ehren­vor­sit­zen­den;

-     Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern;

-     Ände­rung der Sat­zung (sofern Ände­rung Vor­stands­wah­len betref­fen, wer­den sie vor den Wah­len durch­ge­führt);

-     Erlass von Ord­nun­gen;

-     Beschluss­fas­sung über Anträ­ge der Mit­glie­der;

-     Ent­schei­dung über Erwerb, Belas­tung und Ver­äu­ße­rung von unbe­weg­li­chem Ver­eins­ver­mö­gen von mehr als 100.000 EUR;

-     Auf­lö­sung des Ver­eins.

(2)    Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung soll in den ers­ten 5 Mona­ten eines jeden Jah­res statt­fin­den. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung – für deren Beru­fung und Durch­füh­rung die glei­chen Bestim­mun­gen gel­ten wie für die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung – ist ein­zu­be­ru­fen, wenn der Vor­stand die Ein­be­ru­fung aus wich­ti­gem Grund beschließt oder 20 % aller Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de vom Vor­stand ver­langt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von vier Wochen durch Aus­hang unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung am Ver­eins­heim schrift­lich ein­zu­be­ru­fen.

(3)    Die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Ver­ein kann in Text­form (auch mit­tels elek­tro­ni­scher Medi­en) erfol­gen. Mit­tei­lun­gen jeg­li­cher Art gel­ten als zuge­gan­gen, wenn sie an die dem Ver­ein bekannt gege­be­ne Anschrift oder E‑Mail-Anschrift gerich­tet ist.

Die Mit­tei­lung von Adress­än­de­run­gen / Ände­run­gen von E‑Mail-Adres­sen ist eine Bring­schuld des Mit­glieds. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens zwei Wochen vor Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich die Ergän­zung der Tages­ord­nung ver­lan­gen. Frist­ge­mäß gestell­te Anträ­ge sind nach­träg­lich auf die Tages­ord­nung zu neh­men. Die Anträ­ge müs­sen den Mit­glie­dern nicht vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung bekannt gege­ben wer­den. Das gilt nicht für Sat­zungs­än­de­run­gen oder Anträ­ge zur Auf­lö­sung des Ver­eins. Nach Ablauf der Frist gestell­te Anträ­ge kön­nen nur zur Ent­schei­dung in der Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­las­sen wer­den durch Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von 2/3 der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten.

(4)    Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stands­vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung von einem ande­ren Mit­glied des Vor­stands nach § 26 BGB, bei des­sen Ver­hin­de­rung von einem ande­ren Vor­stands­mit­glied, gelei­tet. Ist kein Vor­stands­mit­glied anwe­send, so bestimmt die Mit­glie­der­ver­samm­lung den Lei­ter. Der Ver­samm­lungs­lei­ter übt in der Mit­glie­der­ver­samm­lung das Haus­recht aus. Sofern in die­ser Sat­zung nichts ande­res bestimmt ist, bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter allei­ne den Gang der Ver­hand­lun­gen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sei­ne Ent­schei­dun­gen sind unan­fecht­bar. Für die Dau­er der Durch­füh­rung von Vor­stands­wah­len wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung aus ihrer Mit­te einen Wahl­lei­ter.

(5)    Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter, soweit in die­ser Sat­zung nicht eine Art der Abstim­mung zwin­gend bestimmt ist. Bei Wah­len kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung gehei­me Wahl beschlie­ßen. Der Vor­stand nach § 26 BGB muss ein­zeln, die Mit­glie­der des Bei­rats, des Ver­wal­tungs­rats sowie des Ehren­rats kön­nen per Block­wahl gewählt wer­den. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als nicht abge­ge­be­ne Stim­men und wer­den nicht gezählt. Eine ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist stets beschluss­fä­hig. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Stimm­rechts­über­tra­gun­gen sind nicht mög­lich. Beschlüs­se wer­den mit der ein­fa­chen Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst. Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine 3/4 Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men, für die Ände­rung des Ver­eins­zwecks und die Auf­lö­sung des Ver­eins eine Mehr­heit von 4/5 der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich.

(6)    Das Ver­samm­lungs­pro­to­koll ist vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­schrei­ben.

Es muss ent­hal­ten:

-       Ort und Zeit der Ver­samm­lung;

-       Name des Ver­samm­lungs­lei­ters und des Pro­to­koll­füh­rers;

-       Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der;

-       Fest­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­be­ru­fung und der Beschluss­fä­hig­keit;

-       die Tages­ord­nung;

-       die gestell­ten Anträ­ge, das Abstim­mungs­er­geb­nis mit der Fest­stel­lung, ob zuge­stimmt oder nicht zuge­stimmt wur­de;

-       die Art der Abstim­mung;

-       Sat­zungs- und Zweck­än­de­rungs­an­trä­ge in vol­lem Wort­laut;

-       Beschlüs­se in vol­lem Wort­laut.

§ 9a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(1)    Abwei­chend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs kann der Vor­stand nach sei­nem Ermes­sen beschlie­ßen und in der Ein­la­dung mit­tei­len, dass die Mit­glie­der an der Mit­glie­der­ver­samm­lung ohne per­sön­li­che Anwe­sen­heit an einem Ver­samm­lungs­ort teil­neh­men und ihre Mit­glie­der­rech­te im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on aus­üben kön­nen (Online Mit­glie­der­ver­samm­lung).

(2)    Der Vor­stand kann in einer „Ord­nung für Online-Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen“ geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men für die Durch­füh­rung einer sol­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlie­ßen, die ins­be­son­de­re sicher­stel­len sol­len, dass die teil­neh­men­den Ver­eins­mit­glie­der auf die­se Wei­se ihre Rech­te wahr­neh­men kön­nen, ins­be­son­de­re dass sie:

-  für die gesam­te Dau­er der Ver­samm­lung durch eine opti­sche und akus­ti­sche Zwei­weg-Ver­bin­dung in Echt­zeit ver­bun­den sind;

-  für die gesam­te Dau­er von jedem Ort aus dem Ver­lauf der Ver­samm­lung fol­gen kön­nen;

-  sich jeder­zeit an die Mit­glie­der­ver­samm­lung wen­den kön­nen, sofern ihnen der Ver­samm­lungs­lei­ter das Wort erteilt;

 –  von jedem Ort aus auf elek­tro­ni­schem Wege ihr Stimm­recht wahr­neh­men kön­nen

(3)    Die aktu­el­le Fas­sung über die Durch­füh­rung der Online-Mit­glie­der­ver­samm­lung wird mit Ver­öf­fent­li­chung aus der Home­page des Ver­eins für alle Mit­glie­der ver­bind­lich.

(4)    Abwei­chend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mit­glie­der­ver­samm­lung gül­tig, wenn

-     alle Mit­glie­der in Text­form betei­ligt wur­den;

-     bis zu der vom Vor­stand gesetz­ten Frist zur Stimm­an­ga­be min­des­tens die Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ihre Stim­men in Text­form abge­ge­ben haben;

-     der Beschluss mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefasst wur­de.

(5)    Die Bestim­mun­gen die­ses Para­gra­fen gel­ten für Organ- und Abtei­lungs­sit­zun­gen sowie deren Beschlüs­se ent­spre­chend.

§ 10 Vorstand

(1)    Der Vor­stand besteht aus:

-     dem Vor­stands­vor­sit­zen­den,

-     dem Schatz­meis­ter,

-     dem Schrift­füh­rer,

-     dem Jugend­aus­schuss­vor­sit­zen­den,

-     bis zu 4 Bei­sit­zern.

(2)    Die Amts­in­ha­ber müs­sen Ver­eins­mit­glied sein. Der Vor­stand kann sich eine Geschäfts­ord­nung und einen Auf­ga­ben­ver­tei­lungs­plan geben.

(3)    Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der Vor­stands­vor­sit­zen­de, der Schatz­meis­ter und der Schrift­füh­rer. Es gilt das Vier­au­gen­prin­zip. Jeweils zwei der Vor­stands­mit­glie­der im Sin­ne des § 26 BGB sind gemein­sam zur Ver­tre­tung des Ver­eins berech­tigt.

(4)    Der Vor­stand führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins und erle­digt alle Ver­wal­tungs­auf­ga­ben sowie alle die Auf­ga­ben, die nicht durch Sat­zung oder Gesetz einem ande­ren Ver­eins­or­gan zuge­wie­sen sind. Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:

-     die Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und die Geschäfts­füh­rung des Ver­eins nach der Ver­eins­sat­zung;

-     die Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung, die Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch den Vor­stands­vor­sit­zen­den oder einen Stell­ver­tre­ter;

-     die Unter­brei­tung von Vor­schlä­gen zur Beset­zung des Ehren­rats und der Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern;

-     die Durch­füh­rung von Ehrun­gen gemäß der Ehren­ord­nung, die nicht Bestand­teil der Sat­zung ist;

-     die Fest­set­zung der Höhe und Fäl­lig­keit von Bei­trä­gen, Gebüh­ren und Umla­gen;

-     die Fest­set­zung von Bud­gets für die ein­zel­nen Abtei­lun­gen;

-     die Ent­schei­dung über die Ein­rich­tung einer haupt- oder neben­amt­lich besetz­ten Geschäfts­stel­le und die Ent­schei­dung über die Bestel­lung eines Geschäfts­füh­rers.

(5)    Die Mit­glie­der des Vor­stands wer­den für 2 Jah­re gewählt und blei­ben so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt wird.

(6)    Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands in der lau­fen­den Wahl­pe­ri­ode aus dem Amt, so kann sich der Vor­stand aus dem Krei­se der Ver­eins­mit­glie­der selbst durch Zuwahl ergän­zen. Das hin­zu gewähl­te Vor­stands­mit­glied hat die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie alle ande­ren Vor­stands­mit­glie­der.

(7)    Die Mit­glie­der des Vor­stands sind von den Beschrän­kun­gen gemäß § 181 BGB befreit.

(8)    Die Beschluss­fas­sung des Vor­stands erfolgt in Vor­stands­sit­zun­gen, zu denen der Vor­stands­vor­sit­zen­de und im Ver­hin­de­rungs­fal­le der Schatz­meis­ter oder der Schrift­füh­rer nach Bedarf ein­lädt. Beschlüs­se wer­den in ein­fa­cher Mehr­heit gefasst.

(9)    Im Ein­zel­fall kann der Vor­stands­vor­sit­zen­de anord­nen, dass die Beschluss­fas­sung über ein­zel­ne Gegen­stän­de im Umlauf­ver­fah­ren per E‑Mail erfolgt. Es gel­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt wird, die Bestim­mun­gen die­ser Sat­zung. Der Vor­stands­vor­sit­zen­de legt die Frist zur Zustim­mung zu einer Beschluss­vor­la­ge im Ein­zel­fall fest. Die Frist muss min­des­tens drei Tage ab Zugang der E‑Mail-Vor­la­ge sein. Die E‑Mail-Vor­la­ge gilt dem Vor­stands­mit­glied als zuge­gan­gen, wenn dem Absen­der der E‑Mail die Ver­sen­de­be­stä­ti­gung vor­liegt. Für den Nicht­zu­gang ist der E‑Mail-Emp­fän­ger beweis­pflich­tig. Wider­spricht ein Vor­stands­mit­glied der Beschluss­fas­sung über E‑Mail inner­halb der vom Vor­stands­vor­sit­zen­den gesetz­ten Frist, muss der Vor­stands­vor­sit­zen­de zu einer Vor­stands­sit­zung ein­la­den.

(10) Der Vor­stand kann beson­de­re Ver­tre­ter gem. § 30 BGB bestel­len und abbe­ru­fen sowie deren Wir­kungs­kreis bestim­men.

(11) Der Vor­stand kann mit Beschluss mit ein­fa­cher Mehr­heit Vor­stands­mit­glie­der und ehren­amt­lich für den Ver­ein nach die­ser Sat­zung täti­ge Per­so­nen ihres Amtes ent­he­ben, wenn eine Ver­let­zung von Amts­pflich­ten der Tat­be­stand der Unfä­hig­keit zur ord­nungs­ge­mä­ßen Amts­aus­übung vor­liegt.

Dem Betrof­fe­nen ist vor der Ent­schei­dung recht­li­ches Gehör zu gewäh­ren. Gegen eine ord­nungs­ge­mä­ße Ent­schei­dung des Vor­stan­des über die Amts­ent­he­bung steht dem Betrof­fe­nen kein Rechts­mit­tel zu.

(12) Der Vor­stand ist ermäch­tigt Sat­zungs­än­de­run­gen durch­zu­füh­ren, die vom zustän­di­gen Amts­ge­richt als Vor­aus­set­zung zur Ein­tra­gung oder vom Finanz­amt zur Erlan­gung bzw. dem Erhalt der Gemein­nüt­zig­keit gefor­dert wer­den. Es darf sich um kei­ne Beschlüs­se han­deln, die den Zweck oder die Auf­ga­ben die­ser Sat­zung ändern. Die Ände­run­gen dür­fen aus­schließ­lich den gefor­der­ten Bedin­gun­gen die­ser Ämter ent­spre­chen. Der Beschluss muss ein­stim­mig her­bei­ge­führt und die Ände­run­gen müs­sen der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Kennt­nis gege­ben wer­den.

§ 11 Beirat

(1)    Der Bei­rat unter­stützt die Arbeit des Vor­stands und besteht aus:

a)    den Abtei­lungs­lei­tern, die durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt wer­den;

b)    bis zu 12 Bei­sit­zern, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt wer­den.

(2)    Sei­ne Amts­zeit ent­spricht der des Vor­stands.

(3)    Die Mit­glie­der des Bei­rats müs­sen Ver­eins­mit­glied sein. Sie wäh­len aus ihrer Mit­te einen Bei­rats­vor­sit­zen­den und einen Ver­tre­ter.

(4)    Der Bei­rat kann sich eine Geschäfts­ord­nung und einen Auf­ga­ben­ver­tei­lungs­plan geben.

(5)    Schei­det einer der Bei­sit­zer des Bei­rats in der lau­fen­den Wahl­pe­ri­ode aus dem Amt, so kann sich der Bei­rat aus dem Krei­se der Ver­eins­mit­glie­der selbst durch Zuwahl ergän­zen. Das hin­zu gewähl­te Bei­rats­mit­glied hat die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie alle ande­ren Bei­rats­mit­glie­der.

(6)    Die Beschluss­fas­sung des Bei­rats erfolgt in Bei­rats­sit­zun­gen, zu denen der Bei­rats­vor­sit­zen­de und im Ver­hin­de­rungs­fal­le sein Ver­tre­ter nach Bedarf ein­lädt.

§ 12 Verwaltungsrat

(1)    Der Ver­wal­tungs­rat besteht aus min­des­tens fünf und maxi­mal zehn Mit­glie­dern, die Erfah­rung in wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten haben sol­len.

(2)    Dem Ver­wal­tungs­rat obliegt die Kon­trol­le der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Ver­eins. Ins­be­son­de­re hat er fol­gen­de Auf­ga­ben:

-     Geneh­mi­gung des Haus­halts­plans;

-     Prü­fung der gesam­ten Buch- und Kas­sen­füh­rung, hier­über ist in der Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht zu erstat­ten;

-     Geneh­mi­gung des Jah­res­ab­schlus­ses;

-     Bera­tung des Vor­stands in wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten.

(3)    Die Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats wer­den für 2 Jah­re gewählt und blei­ben so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Ver­wal­tungs­rat von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt wird.

(4)    Die Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­rats müs­sen Ver­eins­mit­glied sein. Sie dür­fen weder dem Vor­stand, noch dem Bei­rat ange­hö­ren. Sie wäh­len aus ihrer Mit­te einen Ver­wal­tungs­rats­vor­sit­zen­den und einen Ver­tre­ter.

(5)    Der Ver­wal­tungs­rat kann sich eine Geschäfts­ord­nung und einen Auf­ga­ben­ver­tei­lungs­plan geben.

(6)    Schei­det ein Mit­glied des Ver­wal­tungs­rats in der lau­fen­den Wahl­pe­ri­ode aus dem Amt, so kann sich der Ver­wal­tungs­rat aus dem Krei­se der Ver­eins­mit­glie­der selbst durch Zuwahl ergän­zen. Das hin­zu gewähl­te Ver­wal­tungs­rats­mit­glied hat die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie alle ande­ren Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der.

(7)    Die Beschluss­fas­sung des Ver­wal­tungs­rats erfolgt in Sit­zun­gen, zu denen der Ver­wal­tungs­rats­vor­sit­zen­de und im Ver­hin­de­rungs­fal­le sein Ver­tre­ter nach Bedarf ein­lädt.

(8)    Im Ein­zel­fall kann der Ver­wal­tungs­rats­vor­sit­zen­de anord­nen, dass die Beschluss­fas­sung über ein­zel­ne Gegen­stän­de im Umlauf­ver­fah­ren per E‑Mail erfolgt. Es gel­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt wird, die Bestim­mun­gen die­ser Sat­zung. Der Ver­wal­tungs­rats­vor­sit­zen­de legt die Frist zur Zustim­mung zu einer Beschluss­vor­la­ge im Ein­zel­fall fest. Die Frist muss min­des­tens drei Tage ab Zugang der E‑Mail-Vor­la­ge sein. Die E‑Mail-Vor­la­ge gilt dem Ver­wal­tungs­rats­mit­glied als zuge­gan­gen, wenn dem Absen­der der E‑Mail die Ver­sen­de­be­stä­ti­gung vor­liegt. Für den Nicht­zu­gang ist der E‑Mail-Emp­fän­ger beweis­pflich­tig. Wider­spricht ein Ver­wal­tungs­rats­mit­glied der Beschluss­fas­sung über E‑Mail inner­halb der vom Ver­wal­tungs­rats­vor­sit­zen­den gesetz­ten Frist, muss der Ver­wal­tungs­rats­vor­sit­zen­de zu einer Ver­wal­tungs­rats­sit­zung ein­la­den.

§ 13 Ehrenrat

(1)    Der Ehren­rat unter­stützt den Vor­stand bei reprä­sen­ta­ti­ven Auf­ga­ben (Jubi­lä­en, Geburts­ta­ge etc.) und besteht aus:

a)    bis zu zehn Ehren­rats­mit­glie­dern;

b)    dem/den Ehren­vor­sit­zen­den.

(2)    Zur Wahl der ein­zel­nen Ehren­rats­mit­glie­der unter­brei­tet der Vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­spre­chen­de Vor­schlä­ge.

(3)    Sei­ne Mit­glie­der sind unab­hän­gig und müs­sen Ver­eins­mit­glied sein. Sie dür­fen weder dem Vor­stand, noch dem Bei­rat, noch dem Ver­wal­tungs­rat ange­hö­ren. Sie wäh­len aus ihrer Mit­te einen Ehren­rats­vor­sit­zen­den und einen Ver­tre­ter.

§ 14 Abteilungen des Vereins

(1)    Für die im Ver­ein betrie­be­nen Sport­ar­ten kön­nen mit Geneh­mi­gung des Vor­stands recht­lich unselbst­stän­di­ge Abtei­lun­gen gebil­det wer­den. Den Abtei­lun­gen steht nach Maß­ga­be der Beschlüs­se des Vor­stands das Recht zu, in ihrem eige­nen sport­li­chen Bereich tätig zu sein. Das Nähe­re regelt die Abtei­lungs­ord­nung, die sich im Rah­men des sat­zungs­mä­ßi­gen Ver­eins­zwecks hal­ten muss. Soweit in der Abtei­lungs­ord­nung nichts ande­res gere­gelt ist, gilt die Sat­zung des Haupt­ver­eins für Abtei­lun­gen ent­spre­chend.

(2)    Die Abtei­lun­gen kön­nen kein eige­nes Ver­mö­gen bil­den.

§ 15 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1)    Zur Ver­eins­ju­gend gehö­ren alle Mit­glie­der bis 27 Jah­re sowie die gewähl­ten und beru­fe­nen Mit­ar­bei­ter der Ver­eins­ju­gend­ar­beit.

Die Ver­eins­ju­gend führt und ver­wal­tet sich im Rah­men die­ser Sat­zung und der Jugend­ord­nung selbst­stän­dig. Sie ent­schei­det über die ihr zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­tel in eige­ner Zustän­dig­keit.

(2)    Sie wird gelei­tet durch einen Jugend­aus­schuss. Die­ser wird in einer Jugend­voll­ver­samm­lung gewählt. Der Jugend­aus­schuss­vor­sit­zen­de ver­tritt die Inter­es­sen der Jugend im Vor­stand.

Alles Wei­te­re regelt eine Jugend­ord­nung, die von der Jugend­voll­ver­samm­lung zu beschlie­ßen ist und durch eine Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit bestä­tigt wer­den muss.

§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1)    Der Ver­ein erhebt, ver­ar­bei­tet und nutzt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sei­ner Mit­glie­der (Ein­zel­an­ga­ben über per­sön­li­che und sach­li­che Ver­hält­nis­se) unter Ein­satz von Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen (EDV) zur Erfül­lung der gemäß die­ser Sat­zung zuläs­si­gen Zwe­cke und Auf­ga­ben, bei­spiels­wei­se im Rah­men der Mit­glie­der­ver­wal­tung.

Hier­bei han­delt es sich ins­be­son­de­re um fol­gen­de Mit­glie­der­da­ten: Name, Anschrift, Bank­ver­bin­dung, Tele­fon­num­mern (Fest­netz und Funk) sowie E‑Mail-Adres­se, Geburts­da­tum, Lizenz(en), Funktion(en) im Ver­ein.

(2)    Als Mit­glied des Lan­des­sport­bun­des Hes­sen e.V. und sei­ner zustän­di­gen Ver­bän­de ist der Ver­ein ver­pflich­tet, bestimm­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dort­hin zu mel­den.

Über­mit­telt wer­den ins­be­son­de­re Name, Alter und Geschlecht der Mit­glie­der; Namen der Vor­stands­mit­glie­der mit Funk­ti­on, Anschrift, Tele­fon­num­mern, Fax­num­mer und E‑Mail-Adres­se.

(3)    Im Zusam­men­hang mit sei­nem Sport­be­trieb sowie sons­ti­gen sat­zungs­ge­mä­ßen Ver­an­stal­tun­gen ver­öf­fent­licht der Ver­ein per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten und Fotos sei­ner Mit­glie­der in sei­ner Ver­eins­zei­tung sowie auf sei­ner Home­page und über­mit­telt Daten und Fotos zur Ver­öf­fent­li­chung an Print- und Tele­me­di­en sowie elek­tro­ni­sche Medi­en.

Dies betrifft ins­be­son­de­re Start- und Teil­neh­mer­lis­ten, Mann­schafts­auf­stel­lun­gen, Ergeb­nis­se und Tor­schüt­zen, Wahl­er­geb­nis­se sowie bei sport­li­chen oder sons­ti­gen Ver­samm­lun­gen anwe­sen­de Vor­stands­mit­glie­der und sons­ti­ge Funk­tio­nä­re. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hier­bei auf Name, Ver­eins- und Abtei­lungs­zu­ge­hö­rig­keit, Funk­ti­on im Ver­ein und – soweit aus sport­li­chen Grün­den (z.B. Ein­tei­lung in Wett­kampf­klas­sen) erfor­der­lich – Alter oder Geburts­jahr­gang.

(4)    In sei­ner Ver­eins­zei­tung sowie auf sei­ner Home­page berich­tet der Ver­ein auch über Ehrun­gen und Geburts­ta­ge sei­ner Mit­glie­der. Hier­bei wer­den Fotos von Mit­glie­dern und fol­gen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Mit­glie­der­da­ten ver­öf­fent­licht: Name, Ver­eins- sowie Abtei­lungs­zu­ge­hö­rig­keit und deren Dau­er, Funk­ti­on im Ver­ein und – soweit erfor­der­lich – Alter, Geburts­jahr­gang oder Geburts­tag.

Berich­te über Ehrun­gen nebst Fotos darf der Ver­ein – unter Mel­dung von Name, Funk­ti­on im Ver­ein, Ver­eins- sowie Abtei­lungs­zu­ge­hö­rig­keit und deren Dau­er – auch an ande­re Print- und Tele­me­di­en sowie elek­tro­ni­sche Medi­en über­mit­teln.

Im Hin­blick auf Ehrun­gen und Geburts­ta­ge kann das ein­zel­ne Mit­glied jeder­zeit gegen­über dem Vor­stand der Ver­öf­fent­li­chung / Über­mitt­lung von Ein­zel­fo­tos sowie sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten all­ge­mein oder für ein­zel­ne Ereig­nis­se wider­spre­chen. Der Ver­ein infor­miert das Mit­glied recht­zei­tig über eine beab­sich­tig­te Veröffentlichung/Übermittlung in die­sem Bereich und teilt hier­bei auch mit, bis zu wel­chem Zeit­punkt ein Wider­spruch erfol­gen kann. Wird der Wider­spruch frist­ge­mäß aus­ge­übt, unter­bleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Ande­ren­falls ent­fernt der Ver­ein Daten und Ein­zel­fo­tos des wider­spre­chen­den Mit­glieds von sei­ner Home­page und ver­zich­tet auf künf­ti­ge Veröffentlichungen/ Über­mitt­lun­gen.

(5)    Mit­glie­der­lis­ten wer­den als Datei oder in gedruck­ter Form soweit an Vor­stands­mit­glie­der, sons­ti­ge Funk­tio­nä­re und Mit­glie­der her­aus­ge­ge­ben, wie deren Funk­ti­on oder beson­de­re Auf­ga­ben­stel­lung im Ver­ein die Kennt­nis­nah­me erfor­dern.

Macht ein Mit­glied glaub­haft, dass es die Mit­glie­der­lis­te zur Wahr­neh­mung sei­ner sat­zungs­ge­mä­ßen Rech­te (z.B. Min­der­hei­ten­rech­te) benö­tigt, wird ihm eine gedruck­te Kopie der Lis­te gegen die schrift­li­che Ver­si­che­rung aus­ge­hän­digt, dass Namen, Adres­sen und sons­ti­ge Daten nicht zu ande­ren Zwe­cken Ver­wen­dung fin­den.

(6)    Durch ihre Mit­glied­schaft und die damit ver­bun­de­ne Aner­ken­nung die­ser Sat­zung stim­men die Mit­glie­der der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung (Spei­che­rung, Ver­än­de­rung, Über­mitt­lung) und Nut­zung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in dem vor­ge­nann­ten Aus­maß und Umfang zu. Eine ander­wei­ti­ge, über die Erfül­lung sei­ner sat­zungs­ge­mä­ßen Auf­ga­ben und Zwe­cke hin­aus­ge­hen­de Daten­ver­wen­dung ist dem Ver­ein nur erlaubt, sofern er aus gesetz­li­chen Grün­den hier­zu ver­pflich­tet ist. Ein Daten­ver­kauf ist nicht statt­haft.

(7)    Jedes Mit­glied hat im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (ins­be­son­de­re §§ 34, 35 BDSG; zukünf­tig: Art. 15 ff. DS-GVO) das Recht auf Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, deren Emp­fän­ger und den Zweck der Spei­che­rung sowie auf Berich­ti­gung, Löschung oder Sper­rung sei­ner Daten.

§ 17 Protokollierung

Der Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie Sit­zun­gen des Vor­stands sind zu pro­to­kol­lie­ren. Das Pro­to­koll der Mit­glie­der­ver­samm­lung und die Pro­to­kol­le der Vor­stands­sit­zun­gen sind vom jewei­li­gen Ver­samm­lungs-/Sit­zungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen. Die Pro­to­kol­le hat der Vor­stand auf­zu­be­wah­ren.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in die­ser Sat­zung gere­gel­ten Stim­men­mehr­heit beschlos­sen wer­den. Sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind die Mit­glie­der des Vor­stands nach § 26 BGB gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liqui­da­to­ren. Dies gilt auch, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit ver­liert.

(2)    Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins, oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke, fällt das Ver­mö­gen an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung des Behin­der­ten­sports in der Stadt Rod­gau oder dem Land­kreis Offen­bach.

(3)    Im Fal­le einer Fusi­on mit einem ande­ren Ver­ein, fällt das Ver­mö­gen nach Ver­eins­auf­lö­sung an den neu ent­ste­hen­den steu­er­be­güns­tig­ten Fusi­ons­ver­ein bzw. den auf­neh­men­den steu­er­be­güns­tig­ten Ver­ein, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

§ 19 Inkrafttreten

Die Sat­zung wur­de bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 03.09.2021 mit Nach­trag vom 20.05.2022 in Duden­ho­fen (Rod­gau) beschlos­sen.

Am 14.12.2022 wur­de die Sat­zung unter VR 4239 in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.